1. Geltungsdauer
Für alle Angebote, Lieferungen, Werk-, Dienst- u. Agenturleistungen der
Firma
EXCOM Werbetechnik sind allein die folgenden Bedingungen verbindlich.
Durch ihr Vorliegen werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
anerkannt. Abweichungen davon, insbesondere auch Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Zustimmung durch die Firma
EXCOM Werbetechnik und gelten auch dann immer nur für den jeweiligen
Einzelfall. Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel
berührt den anderen Teil der Klausel(n) nicht
2. Gegenstand
Gegenstand der Bedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Firma
EXCOM Werbetechnik auf den Gebieten der Werbegestaltung, Werbeberatung,
Design, Schilder- u. Lichtreklameherstellung, Beschriftungstechnik,
Fahrzeug-, Fassaden-, Banden-, Planen- und Fensterbeschriftung,
Layout-Erstellung, der Buchstabentechnik, Montage u.
Druckvorlagenstellung sowie der Bedruckung von Textilien.
3. Urheberrecht - Abwicklung
An allen Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Schaltbildern,
Kostenvoranschlägen, Statiken etc. behält sich die Firma
EXCOM Werbetechnik das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die
vorgenannten Zeichnungen etc. dürfen keiner dritten Person zugänglich
gemacht werden. Weitere Verwendung des Entwurfes etc. ist nicht
gestattet und bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Firma
EXCOM Werbetechnik . Skizzen, Entwürfe, Probeschilder etc. werden,
sollte keine gegenteilige Vereinbarung getroffen worden sein, nach
Aufwand berechnet. Alle Unterlagen sind, sofern eine Auftragserteilung
gegenüber der Firma
EXCOM Werbetechnik nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben. Ideen,
Entwürfe, Konzepte, Muster, Produkte und Leistungen jeder Art werden von
der Firma
EXCOM Werbetechnik nur gegen Berechnung erbracht Diese dürfen weder
vervielfältigt, noch nachgeahmt oder verändert werden. Eine Übertragung
der Rechte der Firma
EXCOM Werbetechnik kann nur schriftlich gegen besondere Vergütung
erfolgen. Auch durch Bezahlung erwirbt der Besteller nur das
eingeschränkte Nutzungsrecht für den jeweils konkreten Auftragszweck.
Bei Nachauflagen und erweiterten Verwendungszwecken etc. steht der
Firma
EXCOM Werbetechnik, je nach Nutzungsgrad eine Nachberechnung des
Honorars in Höhe von 5 bis 50 % zu. Korrekturvorlagen sind vom
Auftraggeber genau zu überprüfen, auch auf den Verwendungszweck des
Gesamtauftrages hin. Fehlerkorrekturen sind deutlich zu kennzeichnen,
denn sie sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Grundsätzliche -
oder spätere - Änderungswünsche sind kostenpflichtig. Für Ausführungen
nach vom Besteller eingereichten Vorgaben hat dieser allein die
Sorgfaltspflicht Durch die Firma
EXCOM Werbetechnik geschaffene Werbemittel kann diese signieren
(Urheberrecht), mit Fabrikationstext versehen und auch im Rahmen ihrer
Eigenwerbung verwenden.
4. Treubindung
Die Treubindung gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet die Firma
EXCOM Werbetechnik zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden
ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des
Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Personen und Unternehmen durch
die Firma
EXCOM Werbetechnik, z. B. im Bereich der Werbemittelproduktion oder
Druckereiauswahl usw. Sofern der Vertragspartner sich ein
Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl
dritter unter der Berücksichtigung des Grundsatzes eines ausgewogenen
Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne
des Vertragspartners.
5. Media- und Druckereiaufträge
Aufträge an Werbeträger und Druckereien etc. erteilt die Firma EXCOM
Werbetechnik im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den, für den
Vertragspartner günstigsten, tariflichen Bedingungen. Die Firma
EXCOM Werbetechnik berechnet insoweit zusätzlich ihre Aufwendungen gemäß
individual vertraglicher Vereinbarung.
6. Geheimhaltung
Die Firma EXCOM Werbetechnik ist im Rahmen eines Vertrages zur
Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen
Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners verpflichtet. Soweit sie
dritte Personen zur Erfüllung des Vertrages heranzieht, verpflichtet
sie diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltung besteht auch
nachvertraglich.
9. Haftung – Mängelrügen
Im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen haftet die Firma EXCOM
Werbetechnik dem Vertragspartner gegenüber nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Es ist nicht Aufgabe der Firma
EXCOM Werbetechnik, die vertragliche Vereinbarung auf die
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Soweit die Firma
EXCOM Werbetechnik Subunternehmer in die Auftragsabwicklung
einschaltet, haftet sie nicht für Fehler, Schäden oder Versäumnisse, die
durch diese Dritten verursacht wurden. Etwaige Ersatzansprüche gegen
diese gelten schon jetzt als an den Vertragspartner / Auftraggeber
wirksam abgetreten. Der Vertragspartner hat die gegenständliche
Leistung der Firma
EXCOM Werbetechnik unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und
offensichtliche Mängel binnen drei Werktagen nach Zugang durch
schriftliche Anzeige zu rügen. Mängel eines Teils der Lieferung
berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Auftragserfüllung. Es
kann Minderung, nicht aber Schadensersatz gefordert werden. Bei
fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des §
459 Abs. l BGB wird die Firma
EXCOM Werbetechnik auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl Ersatzlieferung
vornehmen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der
Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Sofern eine Eigenschaft im
Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert ist, sind
Schadensersatzansprüche aus den §§ 463,480 Abs. 2 BGB nicht
ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich als
solche vereinbart worden sein. Eigenschaften von Proben und Mustern
gelten als nicht zugesichert ( § 494 BGB ist ausgeschlossen). Eine
Bezugnahme auf DIN-Normen und ähnliches beinhalten nur eine nähere
Warenbezeichnung und begründet ebenfalls keine Zusicherung, es sei denn,
die Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart. Mit Ausnahme der
Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften sind alle
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners (z.B. aus Verzug,
Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungen,
positiver Vertragsverletzung, unerlaubten Handlungen) gegen die Firma
EXCOM Werbetechnik als auch gegen deren Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der genannten Personen. Bei Verzug
und Unmöglichkeit besteht Haftung auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in
Höhe der Mehraufwendungen für eine Deckungsvereinbarung oder eine
Ersatzvornahme. Insbesondere schließt die Fa.
EXCOM Werbetechnik eine Haftung für die Bedruckung vom Kunden
angelieferter Textilien aus.
10. Kostenermittlung - Preisgestaltung
Die im Angebot der Firma EXCOM Werbetechnik aufgeführten Preise
verstehen sich ausschließlich Montage und zzgl. der geltenden
Mehrwertsteuer. Bei Anlagen, welche einschließlich Montage u.
Hochspannungsinstallation geliefert werden, versteht sich der Preis
grundsätzlich ohne Niederspannungs-, Hochspannungs-, Schaft- u.
Erdschutzleitung, erforderlicher Gerüststellung sowie etwa anfallender
Maurer-, Stemm-, Verputz- und Dachdeckerarbeiten. Der Netzanschluss
technischer Anlagen erfolgt It. DIN VDO durch einen autorisierten
Elektrobetrieb auf Kosten des Vertragspartners. Die in den Angeboten der
Firma
EXCOM Werbetechnik angeführten Preise gelten, wenn nicht anders
vereinbart, ab Betrieb des Lieferers, ausschließlich Transport und
Verpackung sowie evtl. Eilzuschläge. Lieferungen reisen auf Risiko und
Gefahr des Empfängers. Die Kostenerfassung innerhalb der umfangreichen
Leistungspalette der Firma
EXCOM Werbetechnik kann wie folgt einzeln berechnet werden:
a) Agenturleistungen: Honorar für Konzeption / Vorausentwicklungen,
b) Herstellungskosten: Produktionsvorlagen / Endproduktionen.
Mit der Vorlage eines Entwurfes bei Agenturleistungen, oder einer
Korrekturvorlage bei Herstellungsaufträgen, sind 30 % des gesamten
Auftragswertes zur Deckung der Vorlaufkosten fällig. Die Restsumme ist
sofort bei Lieferung / Rechnungsstellung zahlbar. Im Falle eines Stornos
durch den Vertragspartner bekommt die Firma
EXCOM Werbetechnik jegliche bis dahin angefallenen Kosten erstattet. Es
werden für Offerten u. Auftragsbestätigungen immer gültige
Tageskalkulationen angewandt, die bei Lieferung ohne weitere Rücksprache
angepasst werden können, wenn sich zwischenzeitlich die
Gestehungskosten durch Tarifänderungen oder Vorlieferanten verschoben
haben sollten. Alle Angebote sind für die Firma
EXCOM Werbetechnik grundsätzlich freibleibend.
11. Lieferfristen
Eine schriftlich vereinbarte Lieferzeit beginnt frühestens mit Vorliegen
aller vom Vertragspartner beizubringenden Unterlagen und
Produktionsfreigabe, samt dessen Anzahlung. Lieferverzug kann mit 3
Wochen Nachfrist durch Einschreiben angemeldet werden. Bei höherer
Gewalt, Streiks u./ o. Verschulden durch Vorlieferanten sind
Ersatzansprüche ausgeschlossen. Die Firma
EXCOM Werbetechnik ist zu Teillieferungen berechtigt die als
eigenständiges Geschäft abgerechnet werden.
7. Genehmigungspflicht
Es besteht für die Anbringung von Schildern- und Lichtreklame /
Außenwerbung eine öffentlich-rechtliche Genehmigungspflicht. Zur
Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der Vertragspartner auf
eigene Rechnung verpflichtet, eine entgegenstehende Vereinbarung muss
ausdrücklich erfolgen. Die Vorbereitung und Einreichung der
erforderlichen Anträge kann, gegen Berechnung der entstehenden Kosten
und ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners, durch die Firma
EXCOM Werbetechnik erfolgen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
dieser Anträge zeichnet der Vertragspartner verantwortlich. Bei
Auftragserteilung versichert der Vertragspartner, dass
genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht
bestehen und er dieses vorher geprüft hat bzw. Genehmigungen eingeholt
hat. Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die
Verpflichtung des Vertragspartners zur Erfüllung nicht
12. Zahlungsbedingungen – Verzug
Alle Rechnungen sind unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen sofort ab
Rechnungszugang zahlbar, weil lohnintensiv Skonti u. Zahlungsziele
müssen von Fall zu Fall schriftlich vereinbart werden. Jede
Einzelleistung Lieferung gilt als gesonderter Auftrag. Bis zur
endgültigen Regulierung gilt Eigentumsvorbehalt. Zahlungsverzug setzt 20
Tage nach Rechnungsdatum ein. Unabhängig der Geltendmachung von
Inkassogebühren oder eines höheren Schadens, werden bei Verzug in Folge
Mahnung, ohne besondere Ankündigung, Verzugszinsen berechnet (3 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank). Im Falle eines
Zwangsinkassos werden alle weiteren offenen Rechnungen des
Vertragspartners automatisch einbezogen. Die Firma
EXCOM Werbetechnik ist berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen,
soweit die Durchführung des Vertrages einen längeren Zeitraum in
Anspruch nimmt und die Firma
EXCOM Werbetechnik ihrerseits bereits an den jeweiligen Lieferanten
Abschlagszahlungen leisten muss. Wird der Firma
EXCOM Werbetechnik Vermögensverfall des Vertragspartners bekannt, oder
enthält der Auftrag ganz besondere Nebenkosten, ist abweichend von Ziff.
10 der Endbetrag des Gesamtauftrags, oder Teile davon, auf Anforderung
hin sofort zahlbar
8. Handelsübliche Abweichungen - Schönheitsfehler
Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum
Muster aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik
unvermeidbar sind. Auch können Lieferqualitäten durch Vorlieferanten
ohne Verschulden der Firma
EXCOM Werbetechnik abweichen. Dafür übernimmt diese keine Haftung. Bei
Werbeanlagen in denen Kunststoffe und Acrylgläser verarbeitet werden,
können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einschlüsse oder Pickel
auftreten. Derartige, geringfügige Mängel berechtigen nicht zur
Mangelrüge. Dabei ist von dem vertraglichen Zweck der Anlage auszugehen,
ob nämlich durch derartige Mängel die Werbewirkung beeinträchtigt wird
(geringfügige Beeinträchtigungen können z.B. bei einer hoch angebrachten
Anlage nicht mehr erkannt werden). Auszugehen ist danach immer von der
konkreten Anlage / Schild und einer Werbebeeinträchtigung durch einen
Mangel. Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt, kann es zu Abweichungen
kommen. Ebenso ist es möglich, das der Folienfarbton der Beschriftung
nicht genau mit den HKS-Farben des Papierdrucks oder DIN RAL
übereinstimmt Diese Abweichungen können also nicht zur Reklamation der
Anlage / Schilder- u./o. Lichtreklame, der Fahrzeug- o.
Folienbeschriftung etc. führen.
13. Einspruch - Erfüllungsort - Salvatorische Klausel
Einspruch gegen die Rechnungsstellung sollte nur begründet und
unverzüglich erfolgen. Erfüllungsort und Gerichtstand ist für beide
Teile
Berlin. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht
rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden.
Das gleiche gilt soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen
sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der
Lücken soll eine angemessene Regelung treten.
Stand: Januar 2003
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